
Satzung mit Ehrenordnung und Beitragstabelle als PDF herunterladen
Satzung des AV Germania Freiburg-St. Georgen
§ 1 (Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr)
Name des Vereins: Athletenverein Germania Freiburg-St. Georgen e.V.
Sitz: Geschäftsstelle: Blumenstr. 9, 79111 Freiburg-St. Georgen
Eintragung: Registergericht Freiburg Nr. 658
Geschäftsjahr: vom 1. Januar bis 31. Dezember
§ 2 (Zweck)
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist der Sport.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Sportarten Ringen, Tischtennis, Damengymnastik und die Förderung der Jugend. Weitere Sportarten sind möglich.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Eine Kreditaufnahme des Vereins ist nicht zulässig.
§ 3 (Erwerb der Mitgliedschaft)
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das neue Mitglied diese Satzung an.
§ 4 (Ende der Mitgliedschaft)
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
- Durch freiwilligen Austritt zum 31.12. des laufenden Jahres, der schriftlich gegenüber dem Vorstand an die Geschäftsstelle zu erklären ist und schriftlich bestätigt wird. Bei Wechsel eines Aktiven zu einem anderen Verein fristlos.
- Durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages zwei Jahre im Rückstand ist.
- Durch Beschluss des Vorstandes können Mitglieder ausgeschlossen werden:
- bei Zugehörigkeit zu einer verfassungswidrigen Organisation
- bei vereinsschädigendem Verhalten
§ 5 (Beiträge)
- Von den Mitgliedern werden unter Beachtung der von der Stadt Freiburg zur Wahrung der Ansprüche auf städtische Zuschüsse geforderten Mindestbeiträge Jahresbeiträge erhoben (gestaffelt bis 14, 18 und über 18 Jahre).
- Die Höhe der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
- Familienmitglieder ab dem 3. nach unten, ohne eigenes Einkommen, sind beitragsfrei.
- Für Mitglieder, die am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, wird der Jahresbeitrag im Februar abgebucht.
- Mitglieder, die nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, zahlen – wenn sie den Jahresbeitrag nicht bis Ende April eingezahlt haben und per Rechnung aufgefordert werden müssen – zusätzlich eine von der Mitgliederversammlung festgesetzte Bearbeitungsgebühr.
§ 6 (Vorstand)
- Der Gesamtvorstand besteht aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand
- den vom geschäftsführenden Vorstand eingesetzten Beisitzern und Abteilungsleitern
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Präsidenten, 1., 2. und 3. Vorsitzenden, 1. und 2. Kassierer, Schriftführer, Sportwart und Pressewart.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 1. Kassierer. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
§ 7 (Amtsdauer des Vorstandes)
- Der Vorstand und 2 Kassenprüfer werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Falle bis zu einer Neuwahl im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
§ 8 (Mitgliederversammlung)
- Die Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre, möglichst im 1. Quartal, statt. Sie wird von einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntmachung im Vereinsorgan (bei Nichterscheinen schriftliche Einladung) einberufen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, wählt sie einen Versammlungsleiter. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht.
§ 9 (Beurkundung der Beschlüsse)
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 (Auflösung, Vermögensanfall)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports.
§ 11 (Inkrafttreten)
- Die Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24. Juli 2018 beschlossen.
- Nach Inkrafttreten der neuen Satzung ist die vorhergehende Satzung vom 31.12.2015 außer Kraft.